Das NÖ Hundehaltegesetz hat für 2023 einige neue Regeln für die Hundehaltung festgelegt.
Sachkundenachweis für „neue“ Hunde ab 1. Juni 2023
Für alle ab 1. Juni 2023 NEU angeschafften Hunde ist bei der örtlich zuständigen Gemeinde die Absolvierung der allgemeinen Sachkunde in Form des NÖ Hundepasses nachzuweisen.
Wenn der Nachweis der allgemeinen Sachkunde nicht bereits bei der Anmeldung des Hundes in der Gemeinde erbracht wird, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt vorzulegen.
Weiters ist eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit der Mindestversicherungssumme € 725.000,- pro Hund nachzuweisen.
Die ausreichend angepasste Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde bis spätestens 1. Juni 2025 bei der Gemeinde nachgewiesen werden.
Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden brauchen keinen Sachkundenachweis.
Liegt bereits ein Nachweis der bisherigen „alten“ Sachkunde vor, gilt dieser jetzt als Nachweis für die allgemeine Sachkunde.
Wird der allgemeine Sachkundenachweis von einer Person einmal erbracht, muss er für weitere Hundehaltungen nicht wiederholt werden.
Bei auffällige Hunden/ Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss neben der allgemeinen Sachkunde auch die erweiterte Sachkunde innerhalb von 6 Monaten nach Meldung bei der Gemeinde nachgewiesen werden, bei einem jungen Hund bis zum Abschluss des 1. Lebensjahres.
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten Bullterrier, Am. Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier, Dogo Argentino, Pit Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu. .Als auffällig gilt ein Hund, der einen Menschen/einTier durch Biss schwer verletzt hat, ohne angegriffen worden zu sein. (Öster. Hundehaltegesetz, § 2 und §3)
Weitere Neuregelungen ab 1. Juni 2023 :
Bei neuerlichem Beißvorfall eines auffälligen Hundes erfolgt die Verpflichtung, die erweiterte Sachkunde noch einmal zu absolvieren
Das Halten von mehr als 5 Hunden in einem Haushalt ist verboten, bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential dürfen nicht mehr als 2 Hunde im Haushalt gehalten werden.
Ausnahmen: Wachhunde, Schlittenhunde und Welpen bis zum 8. Lebensmonat, Hundeausbildung
und Hundezucht
Die Beschränkung der Anzahl gilt nicht für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden!
Allgemeine Sachkunde
1. eine einstündige Information durch eine Tierärztin mit folgenden Themen:
– die Gesundheit von Hunden inklusive richtiger Haltung und Pflege
– die Auswirkung von Krankheiten auf das Sozialverhalten von Hunden
2. eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person mit folgenden Themen:
– der Hund als soziales Lebewesen und die Mensch-Hund-Beziehung
– Wesen und Verhalten von Hunden inklusive dem Lernverhalten von Hunden
– die Sprache des Hundes
– Stress bei Hunden und Maßnahmen zur Stressvermeidung
– Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung
– Gehorsam
Über die erfolgte Information ist jeweils eine Bestätigung („NÖ Hundepass“) auszustellen.
Erweiterte Sachkunde
Die erweiterte Sachkunde ist mit dem betreffenden Hund zusätzlich bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zehn Stunden zu absolvieren und umfasst einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge.
Speziell geschulte Personen für den allgemeinen Sachkundenachweis sind z B aktive Trainerinnen oder Trainer des Kynologenverbandes, der Hundesportunion. nd des Jagdgebrauchshundeverbandes. Für die erweiterte Sachkunde muss zusätzlich eine mindestens dreijährige, einschlägige Erfahrung nachgewiesen werden.
Personen, die die Assistenzhunde- oder Therapiehundeausbildung absolviert haben, sind vom Nachweis der allgemeinen Sachkunde ausgenommen, detto Hunde mit einer abgelegten Begleithundeprüfung, Rettungshundeprüfung oder Jagdhundeprüfung.
Wer’s genau wissen will:
Hundehalte-Sachkundeverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20001162
Foto: Pixabay